Mietmodernisierung

Immer wieder werfen Mietmodernisierungen Fragen über die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter auf. Im Folgenden soll auf einige dieser Fragen anhand der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingegangen werden.

1. Anspruch auf Modernisierung?

Dem Mieter steht kein Anspruch auf Modernisierung der von ihm bewohnten Räume zu. Der Vermieter ist weder zur Modernisierung verpflichtet, noch hat der Mieter das Recht, selbst entsprechende Arbeiten durchzuführen. Hierfür benötigt er vielmehr das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters. In einem kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte ein Mieter auf eigene Kosten in eine nur teilweise beheizbare Wohnung eine Etagenheizung einbauen lassen. Dies lehnte der Vermieter ab. Zu Recht, stellte der Bundesgerichtshof fest (Urteil vom 14.09.2011, Az. VIII ZR 10/11). Der Vermieter kann den Zeitpunkt der Investitionen selbst bestimmen, um z. B. bei einer späteren Neuvermietung deutlich höhere Mieten zu erzielen.

2. Ankündigungspflicht des Vermieters

Der Mieter ist grundsätzlich zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet. Diese muss der Vermieter spätestens 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten ankündigen. Hierbei muss er über die voraussichtliche Dauer, die Art und den Umfang der Arbeiten informieren sowie über die damit für den Mieter verbundene Mieterhöhung. Ausreichend ist allerdings, wenn das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die hierfür erforderlichen Maßnahmen in den wesentlichen Umrissen und Schritten beschrieben werden, so dass sich der Mieter ein Bild von den Veränderungen und den Auswirkungen auf ihn machen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Vermieter jede Einzelheit der geplanten Arbeiten darlegt. (BGH vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 242/10)

 

Wird fortgesetzt...

 Rechtsanwältin Christina Braun