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Mietmodernisierung
Immer wieder werfen Mietmodernisierungen Fragen über die Rechte und
Pflichten von Mieter und Vermieter auf.
Im Folgenden soll auf einige dieser Fragen anhand der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingegangen werden.
1. Anspruch auf
Modernisierung?
Dem Mieter steht
kein Anspruch auf Modernisierung der von ihm bewohnten Räume zu.
Der Vermieter ist weder zur Modernisierung verpflichtet, noch hat der Mieter
das Recht, selbst entsprechende Arbeiten durchzuführen. Hierfür benötigt er
vielmehr das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters.
In einem kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte ein Mieter
auf eigene Kosten in eine nur teilweise beheizbare Wohnung eine
Etagenheizung einbauen lassen. Dies lehnte der Vermieter ab.
Zu Recht, stellte der Bundesgerichtshof fest (Urteil vom 14.09.2011, Az.
VIII ZR 10/11). Der Vermieter kann den Zeitpunkt der Investitionen selbst
bestimmen, um z. B. bei einer späteren Neuvermietung deutlich höhere Mieten
zu erzielen.
2.
Ankündigungspflicht des Vermieters
Der Mieter ist
grundsätzlich zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet. Diese
muss der Vermieter spätestens 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten
ankündigen. Hierbei muss er über die voraussichtliche Dauer, die Art und den
Umfang der Arbeiten informieren sowie über die damit für den Mieter
verbundene Mieterhöhung.
Ausreichend ist allerdings, wenn das Ziel der beabsichtigten Modernisierung
und die hierfür erforderlichen Maßnahmen in den wesentlichen Umrissen und
Schritten beschrieben werden, so dass sich der Mieter ein Bild von den
Veränderungen und den Auswirkungen auf ihn machen kann. Nicht erforderlich
ist, dass der Vermieter jede Einzelheit der geplanten Arbeiten darlegt. (BGH
vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 242/10)
Wird fortgesetzt...
Rechtsanwältin Christina Braun
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