Lärm Teil 2 - Baulärm

Auch Baulärm – sei es in der Nachbarschaft, sei es im Haus – führt immer wieder zu Problemen. Was muß der Mieter hier hinnehmen?

1. Baulärm im Haus selbst:

Gelegentliche Störungen durch Bohrmaschinen, Hammergeräusche oder ähnliches aus der Nachbarwohnung sind hinzunehmen und berechtigen nicht zur Mietminderung.

Allerdings hat sich der Nachbar an die gesetzlichen Ruhezeiten zu halten.

Kommt es aber regelmäßig und länger andauernd zu Störungen durch Bau- und Renovierungsmaßnahmen, so kann die Miete gemindert werden, unabhängig davon, ob die Bauarbeiten durch den Vermieter oder einen Dritten veranlaßt wurden. Das Einstellen der notwendiger Reparatur- und Renovierungsmaßnahmen kann der Mieter jedoch nicht verlangen.

Allerdings ist der Vermieter vor einer Mietminderung über die Lärmbelästigung zu informieren, ihm ist Gelegenheit zu geben, hier Abhilfe zu schaffen.

Damit der Mieter seine Rechte besser durchsetzen kann, ist zu empfehlen, ein Lärmprotokoll, in dem die genauen Zeiten, die Dauer und Art und Umfang des Lärms festgehalten werden, zu erstellen, es sollten auch – wenn möglich – Photographien der Arbeiten gemacht werden.

2. Baulärm in der Nachbarschaft oder im öffentlichen Bereich

Hierauf hat der Vermieter in der Regel keinen Einfluß. Trotzdem ist der Mieter berechtigt, auch hier bei länger andauernden Störungen durch Baulärm die Miete zu mindern.

Ausgeschlossen ist ein solcher Anspruch jedoch dann, wenn der Mieter bereits bei Abschluß des Mietvertrages erkennen konnte, daß in der Nachbarschaft Bauarbeiten anstehen.

Die Höhe der Mietminderung ist natürlich auch vom Standort des Hauses abhängig. In einer Großstadt ist eine wesentlich höhere Lärmbelästigung zu akzeptieren, als auf dem Lande oder in einer Kleinstadt.

Christina Braun
Rechtsanwältin