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Lärm Teil 2 -
Baulärm
Auch Baulärm – sei
es in der Nachbarschaft, sei es im Haus – führt immer wieder zu Problemen.
Was muß der Mieter hier hinnehmen?
1. Baulärm im
Haus selbst:
Gelegentliche
Störungen durch Bohrmaschinen, Hammergeräusche oder ähnliches aus der
Nachbarwohnung sind hinzunehmen und berechtigen nicht zur Mietminderung.
Allerdings hat sich
der Nachbar an die gesetzlichen Ruhezeiten zu halten.
Kommt es aber
regelmäßig und länger andauernd zu Störungen durch Bau- und
Renovierungsmaßnahmen, so kann die Miete gemindert werden, unabhängig davon,
ob die Bauarbeiten durch den Vermieter oder einen Dritten veranlaßt wurden.
Das Einstellen der notwendiger Reparatur- und Renovierungsmaßnahmen kann der
Mieter jedoch nicht verlangen.
Allerdings ist der
Vermieter vor einer Mietminderung über die Lärmbelästigung zu informieren,
ihm ist Gelegenheit zu geben, hier Abhilfe zu schaffen.
Damit der Mieter
seine Rechte besser durchsetzen kann, ist zu empfehlen, ein Lärmprotokoll,
in dem die genauen Zeiten, die Dauer und Art und Umfang des Lärms
festgehalten werden, zu erstellen, es sollten auch – wenn möglich –
Photographien der Arbeiten gemacht werden.
2. Baulärm in der
Nachbarschaft oder im öffentlichen Bereich
Hierauf hat der
Vermieter in der Regel keinen Einfluß. Trotzdem ist der Mieter berechtigt,
auch hier bei länger andauernden Störungen durch Baulärm die Miete zu
mindern.
Ausgeschlossen ist
ein solcher Anspruch jedoch dann, wenn der Mieter bereits bei Abschluß des
Mietvertrages erkennen konnte, daß in der Nachbarschaft Bauarbeiten
anstehen.
Die Höhe der
Mietminderung ist natürlich auch vom Standort des Hauses abhängig. In einer
Großstadt ist eine wesentlich höhere Lärmbelästigung zu akzeptieren, als auf
dem Lande oder in einer Kleinstadt.
Christina Braun
Rechtsanwältin
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