Folge 34

Änderung der Verfahrensvorschriften in Familiensachen

Seit dem 1.09.2009 gilt in Familiensachen ein neues eigenes Verfahrensrecht, die bisher in verschiedenen Verfahrensordnungen enthaltenen Verfahrensregelungen wurden in eine einheitliche Verfahrensordnung, nämlich das FamFG aufgenommen.

Hierbei wurden einige wesentliche Änderungen vorgenommen:

In Familienstreitsachen, wie z.B.  Unterhaltsangelegenheiten oder güterrechtliche Auseinandersetzungen, sowie in sonstigen Familiensachen, z.B. in Streitigkeiten über ein gemeinsames Konto oder einen gemeinsamen Kredit der Eheleute, ist nunmehr die anwaltliche Vertretung auch vor dem Amtsgericht vorgeschrieben.

Dies gilt nicht in Kindschaftssachen, z.B. betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht, aber auch nicht in Eilverfahren, den sog. einstweiligen Anordnungsverfahren. Eine Ausnahme gilt ferner in Verfahren über den Kindesunterhalt, sofern das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist.

In Scheidungsverfahren galt der Anwaltszwang schon immer.

Eine Ausnahme gilt hier für die einvernehmliche Scheidung, wenn lediglich eine Zustimmung zu einem über einen Anwalt eingereichten Scheidungsantrag  eines Ehegatten erklärt werden soll und keine Scheidungsfolgen zu regeln sind. Der Antragssteller muß in jedem Fall anwaltlich vertreten sein.

Die Verfahrensbeteiligten heißen nicht mehr Kläger/in und Beklagte/r , sondern Antragssteller/in und Antragsgegner/in. Es wird nicht mehr per Urteil entschieden, sondern nunmehr per Beschluß.

Scheidungsfolgensachen müssen spätestens 2 Wochen vor dem gerichtlichen Scheidungstermin anhängig gemacht werden, andernfalls muß hierzu ein gesondertes Verfahren geführt werden.

 Antje Holtgrave-Piedmont