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Folge 34
Änderung der Verfahrensvorschriften in Familiensachen
Seit
dem 1.09.2009 gilt in Familiensachen ein neues eigenes
Verfahrensrecht, die bisher in verschiedenen Verfahrensordnungen
enthaltenen Verfahrensregelungen wurden in eine einheitliche
Verfahrensordnung, nämlich das FamFG aufgenommen.
Hierbei wurden einige wesentliche Änderungen vorgenommen:
In Familienstreitsachen, wie z.B.
Unterhaltsangelegenheiten oder
güterrechtliche Auseinandersetzungen, sowie in sonstigen
Familiensachen, z.B. in Streitigkeiten über ein gemeinsames Konto
oder einen gemeinsamen Kredit der Eheleute,
ist nunmehr die anwaltliche Vertretung auch vor dem Amtsgericht
vorgeschrieben.
Dies gilt nicht in Kindschaftssachen, z.B. betreffend die elterliche
Sorge oder das Umgangsrecht, aber auch nicht in Eilverfahren, den
sog. einstweiligen Anordnungsverfahren. Eine Ausnahme gilt ferner in
Verfahren über den Kindesunterhalt, sofern das Kind durch das
Jugendamt als Beistand vertreten ist.
In Scheidungsverfahren galt der Anwaltszwang schon immer.
Eine Ausnahme gilt hier für die
einvernehmliche Scheidung, wenn lediglich eine Zustimmung zu einem
über einen Anwalt eingereichten Scheidungsantrag
eines Ehegatten erklärt werden soll und
keine Scheidungsfolgen zu regeln sind.
Der Antragssteller muß in jedem Fall anwaltlich vertreten sein.
Die Verfahrensbeteiligten heißen nicht mehr Kläger/in und Beklagte/r
, sondern Antragssteller/in und Antragsgegner/in.
Es wird nicht mehr per Urteil entschieden, sondern nunmehr per
Beschluß.
Scheidungsfolgensachen müssen spätestens 2 Wochen vor dem
gerichtlichen Scheidungstermin anhängig gemacht werden, andernfalls
muß hierzu ein gesondertes Verfahren geführt werden.
Antje Holtgrave-Piedmont
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