Familienrecht

Eigene Homepage

Antje Holtgrave-Piedmont
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
Asbacherstr. 30

53545 Linz/Rhein

Tel: (02644) 40 45 / 46
Telefax (02644) 17 87

Folge 37

Umgangsrecht
weitere Fortsetzung

Der Umfang des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Ungangsrechts ist entgegen der Vorstellung mancher Kindeseltern vom Gesetzgeber nicht vorgegeben.

Vorausgesetzt wird jedoch eine gewisse Regelmäßigkeit, um einer Entfremdung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind entgegen zu wirken. Hierbei geht der Gesetzgeber in § 1684 BGB auch von einer Verpflichtung, das Umgangsrecht auszuüben, aus . Ebenso besteht eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, das Umgangsrecht zu ermöglichen und das Kind zur Ausübung des Umgangs zu motivieren .

Ein regelmäßiges Umgangsrecht soll auch Übernachtungen des Kindes beim Umgangsberechtigten beinhalten, dies gilt auch für Kleinkinder, die nicht mehr gestillt werden. Vorausgesetzt werden allerdings entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten beim Umgangsberechtigten .

Im Regelfall wird ein Umgangsrecht an jedem 2.Wochenende mit Übernachtung für angemessen gehalten, bei weiterer Entfernung 1 Wochenende im Monat oder alle 2 Monate. Zusätzlich sollte ein längerer Aufenthalt des Kindes bei dem Umgangsberechtigten während der Ferienzeiten vereinbart werden. Zwischen den festen Terminen sollten auf Wunsch des Kindes auch flexible Besuche bei dem anderen Elternteil ermöglicht werden. 

Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten trägt der Umgangsberechtigte . Dieser hat in der Regel auch das Kind bei dem betreuenden Elterteil abzuholen und zurückzubringen.

Achtung , der Kindesunterhalt ist auch in Zeiten, in welchen sich das Kind beim Ungangsberechtigten aufhält, weiterhin in voller Höhe geschuldet !

 Antje Holtgrave-Piedmont