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Folge 37
Umgangsrecht
weitere Fortsetzung
Der Umfang des dem nicht betreuenden
Elternteil zustehenden Ungangsrechts ist entgegen der Vorstellung
mancher Kindeseltern vom Gesetzgeber nicht vorgegeben.
Vorausgesetzt wird jedoch eine gewisse Regelmäßigkeit, um einer
Entfremdung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind
entgegen zu wirken. Hierbei geht der Gesetzgeber in § 1684 BGB auch
von einer Verpflichtung, das Umgangsrecht auszuüben, aus . Ebenso
besteht eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, das
Umgangsrecht zu ermöglichen und das Kind zur Ausübung des Umgangs zu
motivieren .
Ein regelmäßiges Umgangsrecht soll auch Übernachtungen des Kindes
beim Umgangsberechtigten beinhalten, dies gilt auch für Kleinkinder,
die nicht mehr gestillt werden. Vorausgesetzt
werden allerdings entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten beim
Umgangsberechtigten .
Im Regelfall wird ein Umgangsrecht an jedem 2.Wochenende mit
Übernachtung für angemessen gehalten, bei weiterer Entfernung 1
Wochenende im Monat oder alle 2 Monate.
Zusätzlich sollte ein längerer Aufenthalt des Kindes bei dem
Umgangsberechtigten während der Ferienzeiten vereinbart werden.
Zwischen den festen Terminen sollten auf
Wunsch des Kindes auch flexible Besuche bei dem anderen Elternteil
ermöglicht werden.
Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden
Kosten trägt der Umgangsberechtigte . Dieser hat in der Regel auch
das Kind bei dem betreuenden Elterteil abzuholen und zurückzubringen.
Achtung , der Kindesunterhalt ist auch in Zeiten, in welchen sich
das Kind beim Ungangsberechtigten aufhält, weiterhin in voller Höhe
geschuldet !
Antje Holtgrave-Piedmont
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