Unterhaltsvorschuß
Alleinerziehende können für die in Ihrem
Haushalt lebenden Kinder Unterhaltsvorschuss bei der
Unterhaltsvorschusskasse, welche in der Regel beim Jugendamt
geführt wird, beantragen .
Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil
seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt und das eigene
Einkommen des betreuenden Elternteils nicht ausreicht, um neben
der Betreuung der Kinder auch noch für den ausfallenden
Barunterhalt aufzukommen .
Die Unterhaltsvorschussleistungen waren
bisher auf eine Dauer von 72 Monaten begrenzt und wurden nur für
Kinder bis zur Vollendung des 12.Lebensjahrs geleistet.
Dies wurde nunmehr rückwirkend zum
1.07.2017 geändert.
Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben,
der Unterhaltsvorschuss kann nunmehr bis zur Volljährigkeit des
Kindes bezogen werden. Der Bezug nach Vollendung des
12.Lebensjahrs setzt allerdings voraus, dass das betroffene Kind
nicht selbst auf sog. Hartz 4-Leistungen angewiesen ist oder der
alleinerziehende im Hartz 4-Bezug stehende Elternteil wenigstens
600,00 € brutto verdient .
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet
sich nach dem jeweils gültigen Mindestunterhalt, von welchem
allerdings das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Er
beträgt aktuell :
- für Kinder bis zu 5 Jahren 150,00 €
- für Kinder von 6-11 Jahren 201,00 €
- für Kinder von 12-17 Jahren 268,00 €