|
Unterhalt vom Erben
Ein Anspruch auf Unterhalt unter
geschiedenen Ehegatten endet nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Er
setzt sich vielmehr gegen den oder die Erben fort (§ 1586 b BGB). Das ist
vielfach auch unter Juristen nicht bekannt und führt deshalb immer häufiger
zu Rechtsstreitigkeiten.
Voraussetzung ist, dass ein Ehepartner im
Zusammenhang mit einer Ehescheidung verpflichtet worden ist, Unterhalt an
den anderen Gatten zu zahlen. Das kann geschehen sein durch ein
Gerichtsurteil, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen Parteien,
beispielsweise in einem notariellen Ehevertrag oder einem gerichtlichen
Scheidungsfolgenvergleich. Solche Vereinbarungen werden häufig im Verlauf
von Scheidungsverfahren abgeschlossen. Zeitliche Begrenzungen enthalten sie
oft nicht. Stirbt der zum Unterhalt verpflichtete - das ist meist der Mann -
so kann die geschiedene Ehefrau verlangen, dass der Unterhalt auch nach dem
Tod des Mannes aus dem Nachlass weitergezahlt wird. D. h., dass der oder die
Erben monatlich dieselbe Summe an den Unterhaltsberechtigten zahlen müssen,
die der Verstorbene vor seinem Tod geleistet hat. Die Höhe derartiger
Unterhaltsansprüche gegen die Erben ist allerdings insgesamt begrenzt und
darf den Pflichtteil, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugestanden
hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, nicht überschreiten. Ein
Unterhaltsanspruch besteht daher nur, wenn im Nachlass einiges vorhanden
ist.
Um hierüber Klarheit zu erlangen, hat der
geschiedene Ehegatte gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft, der
ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Andererseits haben allerdings auch die Erben
Auskunftsansprüche gegen den unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten des
Verstorbenen dahingehend, ob dieser „bedürftig“ ist und somit also überhaupt
noch unterhaltsberechtigt ist.
Kommt es zum Streit,
ist sachkundiger Rat unerlässlich.
Michael Paul
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
|