Unterhalt vom Erben

Ein Anspruch auf Unterhalt unter geschiedenen Ehegatten endet nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Er setzt sich vielmehr gegen den oder die Erben fort (§ 1586 b BGB). Das ist vielfach auch unter Juristen nicht bekannt und führt deshalb immer häufiger zu Rechtsstreitigkeiten.

Voraussetzung ist, dass ein Ehepartner im Zusammenhang mit einer Ehescheidung verpflichtet worden ist, Unterhalt an den anderen Gatten zu zahlen. Das kann geschehen sein durch ein Gerichtsurteil, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen Parteien, beispielsweise in einem notariellen Ehevertrag oder einem gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich. Solche Vereinbarungen werden häufig im Verlauf von Scheidungsverfahren abgeschlossen. Zeitliche Begrenzungen enthalten sie oft nicht. Stirbt der zum Unterhalt verpflichtete - das ist meist der Mann - so kann die geschiedene Ehefrau verlangen, dass der Unterhalt auch nach dem Tod des Mannes aus dem Nachlass weitergezahlt wird. D. h., dass der oder die Erben monatlich dieselbe Summe an den Unterhaltsberechtigten zahlen müssen, die der Verstorbene vor seinem Tod geleistet hat. Die Höhe derartiger Unterhaltsansprüche gegen die Erben ist allerdings insgesamt begrenzt und darf den Pflichtteil, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugestanden hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, nicht überschreiten. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nur, wenn im Nachlass einiges vorhanden ist.

Um hierüber Klarheit zu erlangen, hat der geschiedene Ehegatte gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft, der ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Andererseits haben allerdings auch die Erben Auskunftsansprüche gegen den unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten des Verstorbenen dahingehend, ob dieser „bedürftig“ ist und somit also überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist.

 Kommt es zum Streit, ist sachkundiger Rat unerlässlich.

 

Michael Paul
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht