Vermächtnis
Mit einem
Vermächtnis
wendet ein Erblasser per Testament oder Erbvertrag einer von ihm
ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu.
Hierbei kann es sich um
Gegenstände
wie ein Bild, ein Auto oder einen Geldbetrag handeln. Man kann aber auch
Forderungen
und Rechte
vermachen, wie z. B. Ansprüche aus Darlehen, Wohn- oder Nießbrauchsrecht auf
Lebenszeit, Beteiligungen an einer Gesellschaft, Erlass einer noch nicht
erfüllten Forderung usw.
Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, wer zuständig
ist, ein Vermächtnis zu erfüllen. Er kann anordnen, dass die
Erbengemeinschaft oder ein Testamentsvollstrecker das Vermächtnis erfüllen
soll.
Als
Vermächtnisnehmer
kann jede rechtsfähige Person bestimmt werden, es kommt somit nicht nur eine
natürliche, sondern auch eine juristische Person – eingetragener Verein,
Kirche oder Stadt – in Frage. Sogar noch nicht geborene Kinder können ein
Vermächtnis erhalten.
Der
Anspruch
auf ein Vermächtnis
entsteht mit dem Erbfall. In vielen Fällen macht es Sinn,
wenn im Testament das Vermächtnis an eine Bedingung geknüpft wird, die erst
später eintritt. So können etwa die Eltern anordnen, dass das Vermächtnis
für ihre Kinder erst nach dem 25. Lebensjahr oder dem erfolgreichen
Abschluss eines Studiums erfüllt werden soll.
Ebenso wie das Erbe kann man auch
ein Vermächtnis
ausschlagen. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der
Bedachte ein Pflichtteilsberechtigter ist. Denn das Vermächtnis ist auf den
Pflichtteilsanspruch anzurechnen, der in Geld auszubezahlen ist. Hat der
Pflichtteilsberechtigte kein Interesse an dem vermachten Gegenstand, kann er
stattdessen seinen ungeschmälerten Pflichtteilsanspruch in Geld verlangen.
Auch Vermächtnisse unterliegen
der Erbschaftssteuer.
Es gelten die gleichen Regeln wie für Erbschaften.