Folge 35

Vorerbe darf Erbe nicht zu billig verkaufen

Verfügt ein Vorerbe über das Erbe zu Lasten eines Nacherben, in dem er es zu billig verkauft, ist dieses Geschäft ungültig. Der Nacherbe kann in einem solchen Fall bei Antritt seiner Erbfolge das Erbe vom Käufer zurückverlangen. Im fraglichen Fall hatte die im Jahr 1997 verstorbene Erblasserin zwei Personen als Vorerben und die spätere Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Beide Vorerben sind mittlerweile verstorben. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte umfangreicher Immobilienbesitz. Einer der beiden Vorerben tauschte die Grundstücke gegen ein anderes Grundstück sowie die Summe von 185.000,00 €.

Die Nacherbin wollte nun die Rückübertragung der Grundstücke erreichen. Der Grundstückstauschvertrag sei ungültig, da der Vorerbe die Grundstücke zu billig abgegeben habe.

Die Richter gaben ihr Recht. Eine vom Vorerben vorgenommene Verfügung über das Erbe, die unentgeltlich erfolgte, sei ungültig, wenn sie den Nacherben erhebliche benachteilige. Eine solche „unentgeltliche Verfügung“ liege bereits dann vor, wenn der Vorerbe Teile aus der Erbmasse ohne gleichwertige Gegenleistung weggebe.

Der Vorerbe hätte außerdem erkennen können und müssen, dass die Gegenleistung, die er für die Grundstücke erhielt, nicht angemessen gewesen sei. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, zu der er verpflichtet gewesen wäre, hätte eine Schätzung des Grundstückswertes erforderlich gemacht.

Michael Paul
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht