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Folge 35
Vorerbe darf Erbe nicht zu billig verkaufen
Verfügt ein Vorerbe über das Erbe zu Lasten eines
Nacherben, in dem er es zu billig verkauft, ist dieses Geschäft
ungültig. Der Nacherbe kann in einem solchen Fall bei Antritt seiner
Erbfolge das Erbe vom Käufer zurückverlangen. Im fraglichen Fall
hatte die im Jahr 1997 verstorbene Erblasserin zwei Personen als
Vorerben und die spätere Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Beide
Vorerben sind mittlerweile verstorben. Zum Nachlass der Erblasserin
gehörte umfangreicher Immobilienbesitz. Einer der beiden Vorerben
tauschte die Grundstücke gegen ein anderes Grundstück sowie die
Summe von 185.000,00 €.
Die Nacherbin wollte nun die Rückübertragung der
Grundstücke erreichen. Der Grundstückstauschvertrag sei ungültig, da
der Vorerbe die Grundstücke zu billig abgegeben habe.
Die Richter gaben ihr Recht. Eine vom Vorerben
vorgenommene Verfügung über das Erbe, die unentgeltlich erfolgte,
sei ungültig, wenn sie den Nacherben erhebliche benachteilige. Eine
solche „unentgeltliche Verfügung“ liege bereits dann vor, wenn der
Vorerbe Teile aus der Erbmasse ohne gleichwertige Gegenleistung
weggebe.
Der Vorerbe hätte außerdem erkennen können und
müssen, dass die Gegenleistung, die er für die Grundstücke erhielt,
nicht angemessen gewesen sei. Die ordnungsgemäße Verwaltung des
Nachlasses, zu der er verpflichtet gewesen wäre, hätte eine
Schätzung des Grundstückswertes erforderlich gemacht.
Michael Paul
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
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